statuten

Statuten der Sportschützen Buchackern

Anmerkung: Die männliche Bezeichnung einer Person oder Funktion schliesst automatisch auch die weibliche mit ein.

1. NAME, SITZ, ZWECK

Art. 1 | Name und Sitz
Der Kleinkaliber-Schützenverein SPORTSCHÜTZEN BUCHACKERN, gegründet am
16. Sept. 1923 mit Sitz in Buchackern, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 und folgende des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2 | Zweck
Der Verein bezweckt, das sportliche Kleinkaliberschiessen zu fördern und zu erhalten, das Interesse am Schiesssport zu wecken und seine Mitglieder im sportlichen Schiessen auszu- bilden. Dazu führt er Schiessübungen und -anlässe durch und beteiligt sich an Wettkämpfen. Im Weiteren erachtet der Verein die Pflege guter Kameradschaft als wichtig.

Art. 3 | Zugehörigkeit
Zur Förderung seiner Bestrebungen kann sich der Verein gleichgerichteten Organisationen anschliessen. So gehört der Verein mit allen seinen Mitgliedern dem Ostschweizer Sport- schützen-Verband (OSPSV) an, welcher dem Schweizer Schiesssportverband (SSV) ange- hört. Gleichzeitig ist der Verein Mitglied der Genossenschaft USS-Versicherungen (USS).

2. MITGLIEDSCHAFT

Art. 4 | Mitgliederkategorien
Der Verein umfasst folgende Mitgliederkategorien:

Aktivmitglieder A und B
Ehrenmitglieder
Inaktive Mitglieder

Es wird ein Verzeichnis aller Mitglieder geführt.

Art. 5 | Aktivmitglieder
Alle Personen, die im laufenden Jahr das 10. Altersjahr erreichen und fähig sind, mit einem Kleinkalibergewehr selbständig liegend frei oder aufgelegt zu schiessen, können Aktivmit- glied des Vereins werden. Ein Aktivmitglied darf keiner anderen Kleinkalibersektion gleicher Distanz (30 Meter) als aktives Mitglied angehören.

5.1. Aktivmitglieder A nehmen an den vereinsinternen Konkurrenzen und an Wettkämp- fen teil.

5.2. Aktivmitglieder B beteiligen sich nur an Wettkämpfen.

Art. 6 | Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können von der Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt werden:

2.a. Mitglieder, die während mindestens 25 Jahren Aktivmitglieder A waren.

2.b. Mitglieder sowie dem Verein nicht angehörende Personen, welche sich um den Verein oder um das Kleinkaliberschiessen besonders verdient gemacht haben.

Dem Ehrenmitglied wird anlässlich der Ernennung eine vom Vorstand bestimmte Ehrengabe überreicht.

Eine besondere Ehrung kann Vereinspräsidenten durch Ernennung zum Ehrenpräsidenten zuteil werden.

Art. 7 | Inaktive Mitglieder
Als inaktive Mitglieder gelten solche Personen, die weder an Wettkämpfen noch an Schiess- übungen und -konkurrenzen des Vereins teilnehmen, aber einen jährlichen Beitrag leisten.

Art. 8 | Stimm- und Wahlrecht
Alle Mitglieder haben Stimm- und Wahlrecht.

Art. 9 | Aufnahme von Mitgliedern
Die Aufnahme in den Verein kann jederzeit mittels mündlicher oder schriftlicher Beitrittserklä- rung erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet die Hauptversammlung.

Art. 10 | Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a. durch schriftliche Austrittserklärung an den Präsidenten auf den Termin der Hauptversammlung

b. durch Ausschluss durch die Hauptversammlung

c. durch Todesfall

Art. 11 | Ausschluss von Mitgliedern
Mitglieder, die dem Interesse oder dem Ansehen des Vereins zuwiderhandeln, oder trotz Mahnung gegen Vereinsbestimmungen und gegen andere Vorschriften des OSPSV verstos- sen, oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, kön- nen vom Vorstand sofort dispensiert und auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Hauptversammlung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.

Art. 12 | Anspruch
Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlischt jedes Anrecht sowohl auf das Vereinsvermö- gen als auch auf jegliche Auszahlung des Vereins.

3. ORGANISATION

Art. 13 | Organe

Die Organe des Vereins sind:

a. Hauptversammlung

b. ausserordentliche Hauptversammlung

c. Vorstand

d. Rechnungsrevisoren

Art. 14 | Organisation der Hauptversammlung

14.1. Zeitpunkt: Die Hauptversammlung findet in der Regel im ersten Quartal des Jahres statt.

14.2. Ausserordentliche Hauptversammlung: Ausserordentliche Hauptversammlungen können einberufen werden:

2.a. durch den Vorstand

2.b. auf Begehren von 1/5 der Mitglieder
Im Fall b. ist die ausserordentliche Hauptversammlung innert vier Wochen nach Ein- gang des Begehrens durchzuführen.

Für eine ausserordentliche Hauptversammlung gelten sinngemäss die Bestimmungen der Hauptversammlung.

14.3. Beschlussfähigkeit: Jede Hauptversammlung und ausserordentliche Hauptver- sammlung ist beschlussfähig, wenn deren Abhaltung den Mitgliedern durch schriftli- che Einladung und unter Nennung der Traktanden mindestens 3 Wochen vorher be- kanntgegeben wird.

14.4. Tagesordnung: Jede Hauptversammlung und ausserordentliche Hauptversammlung kann nur über Geschäfte beschliessen, die auf der Traktandenliste stehen. Alle An- träge, die ein anderes Geschäft berühren, werden an den Vorstand zur Beratung überwiesen.

Art. 15 | Aufgaben und Kompetenzen der Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie behandelt die nachstehend genannten Geschäfte und alle Fragen von besonderer Tragweite, die nicht in die Kompetenz des Vorstandes oder anderer Organe fallen:

Appell durch Präsenzliste
Wahl der Stimmenzähler
Mutationen und Mitgliederbestand
Abnahme des Protokolls der letzten Hauptversammlung
Abnahme des Protokolls von ausserordentlichen Hauptversammlungen
Abnahme des Jahresberichtes
Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
Festsetzung der Mitgliederbeiträge
Entscheid über Veranstaltungen und Wettkämpfe
Genehmigung des Jahresprogrammes
Wahlen: Präsident, Vorstand, Rechnungsrevisoren, weitere Funktionäre
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Statutenänderungen
Fusion mit einem anderen Verein
Auflösung des Vereins
Behandlung und Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

Art. 16 | Anträge an die Hauptversammlung
Anträge aus Mitgliederkreisen an die Hauptversammlung müssen dem Präsidenten mündlich oder schriftlich bis zum 31. Dezember mitgeteilt werden.

Art. 17 | Abstimmungen und Wahlen
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen, sofern nichts anderes beschlossen wird, durch offenes Handmehr. Der Präsident (oder sein Vertreter) stimmt nicht mit, er hat bei Stimmen- gleichheit den Stichentscheid.

Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, nachher das relative Mehr. Geheime Abstimmungen und Wahlen können auf Antrag der Mehrheit der anwesenden Mit- glieder verlangt werden.

Bei Abstimmungen über die Änderung der Statuten, den Ausschluss eines Mitgliedes oder die Fusion mit anderen Vereinen ist die 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

B) Vorstand

Art. 18 | Organisation des Vorstandes

18.1. Zusammensetzung: Die Leitung des Vereins wird einem Vorstand von mindestens 5 und höchstens 7 Mitgliedern übertragen und umfasst folgende

Chargen:

Präsident
Vizepräsident
Kassier
Aktuar
Schützenmeister

18.2. Vorstandssitzungen: Der Vorstand hält seine Sitzungen auf Anordnung des Präsi- denten oder mindestens drei Vorstandsmitgliedern ab.

18.3. Beschlussfähigkeit des Vorstandes: Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn neben dem Präsidenten oder Vizepräsidenten noch mindestens die Hälfte der Vorstands- mitglieder anwesend ist. Bei Abstimmungen und Wahlen gelten sinngemäss die Best- immungen von Art. 17.

Art. 19 | Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes
Der Vorstand trägt die volle Verantwortung für den Schiessbetrieb und die Berichterstattung. Er hat in seinen Anordnungen und Beschlüssen stets das Wohl und die Interessen des Ver- eins zu wahren. Er erledigt alle Geschäfte, die nicht der Hauptversammlung oder anderen Gremien vorbehalten sind, insbesondere:

Vertretung des Vereins nach aussen
Berichterstattung innerhalb und ausserhalb des Vereins
Verteilung der Vorstandsämter (inkl. Stellvertretungen), die nicht von der Haupt- versammlung festgelegt werden
Handhabung der Statuten und Reglemente
Vorbereitung der Geschäfte für die Hauptversammlung und ausserordentliche
Hauptversammlung
Durchführung der Hauptversammlung und ausserordentlichen Hauptversammlung sowie Vollzug ihrer Beschlüsse
Verwaltung des Vereinsvermögens, Kassaführung und Rechnungsstellung
Aufstellen des Schiessprogramms (inkl. Kategorieneinteilung)
Durchführung und Überwachung des Schiessbetriebes
Organisation von Wettkämpfen und anderen Vereinsanlässen
Bestimmung von Kommissionen, Funktionären und Delegierten
Versicherung der Schützen, des Inventars und des Mobiliars
Festsetzung von Entschädigungen und Unkostenbeiträgen
Beschlussfassung über einmalige Ausgaben bis zum Betrag von Fr. 4000.- und wiederkehrende Ausgaben pro Rechnungsjahr bis zum Betrag von Fr. 2000.-.

Art. 20 | Aufgaben und Kompetenzen der einzelnen Vorstandsmitglieder
Jedes Vorstandsmitglied ist dem Verein gegenüber für seine Amtsführung sowie für ihm an- vertrautes Gut verantwortlich.

20.1. Der Präsident

vertritt den Verein nach aussen
leitet die Versammlungen und Sitzungen
bereitet die laufenden Vereinsgeschäfte vor und orientiert den Vorstand
führt die Oberaufsicht über den Schiessbetrieb
führt die Mitgliederkontrolle und ist für die Meldung an den Verband (OSPSV) be- sorgt
ist verantwortlich für den rechtzeitigen Versand der (Versammlungs-)Einladungen (inkl. Traktandenliste)
erstellt den Jahresbericht

20.2. Der Vizepräsident

vertritt den Präsidenten und unterstützt ihn in seiner Funktion
kann mit Sonderaufgaben betraut werden

20.3. Der Kassier

besorgt das gesamte Rechnungswesen und hat disponible Barschaft bei einer Bank zinstragend anzulegen
hat die Jahresrechnung rechtzeitig von den Revisoren prüfen zu lassen
hat die geprüfte Jahresrechnung der Hauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen
führt die Munitionskontrolle

20.4. Der Aktuar

führt die Protokolle der Versammlungen und Vorstandssitzungen
kann mit Sonderaufgaben betraut werden

20.5. Der Schützenmeister

organisiert und leitet den Schiessbetrieb
er übt im Allgemeinen auch das Amt des Vizepräsidenten aus
kann mit Sonderaufgaben betraut werden

Art. 21 | Unterschriftenregelung
Die für den Verein rechtsverbindlichen Unterschriften führen:

in administrativen Angelegenheiten der Präsident, oder sein Stellvertreter mit einem anderen Vorstandsmitglied in finanziellen Angelegenheiten für den Verein als Ganzes

der Präsident oder sein Stellvertreter gemeinsam mit dem Kassier

Für den laufenden Zahlungsverkehr zeichnet der Kassier allein.

Art. 22 | Wahl der Vorstandsmitglieder
Die Vorstandsmitglieder bzw. ihre Chargen werden von der Hauptversammlung auf die Dau- er von 2 Jahren gewählt. Nach Ablauf der Amtsdauer sind sie wieder wählbar.

C) Rechnungsrevisoren

Art. 23 | Aufgaben der Rechnungsrevisoren
Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf jedes Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und hierüber der Hauptversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten.

Der Vorstand kann eine ausserordentliche Kontrolle selbst durchführen oder anordnen.

Art. 24 | Wahl der Rechnungsrevisoren
Die Hauptversammlung wählt aus den Reihen der Mitglieder, die nicht dem Vorstand ange- hören, 2 Rechnungsrevisoren und 1 Ersatzmitglied für die Dauer von 2 Jahren, wobei die Wiederwahl möglich ist.

4. SCHIESSWESEN

Art. 25 | Reglemente und Anordnungen
Der gesamte Schiessbetrieb wird durch Vorschriften, Reglemente, Ausführungsbestimmun- gen und Beschlüsse der zuständigen Organe geregelt. Den Anordnungen der Personen, die den Schiessbetrieb leiten, ist strikte Folge zu leisten.
Bei Unfällen, verursacht in Folge Missachtung der Vorschriften, lehnt der Verein jede Ver- antwortung ab.

Art. 26 | Schiesstätigkeit
Das Schiessprogramm (Jahresprogramm) findet gemäss den Beschlüssen der Hauptversammlung statt.

Art. 27 | Munition
Die Munition kann im Schiessstand zu dem von der Hauptversammlung festgesetzten Preis bezogen werden.

Art. 28 | Vereinsgewehre
Die vereinseigenen Gewehre (inkl. Zubehör) stehen den Mitgliedern an Übungen und Wett- kämpfen unentgeltlich zur Verfügung. Die Benützer sind für sorgfältige Handhabung und Aufbewahrung verantwortlich. Sie sind für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden haftbar.

5. FINANZWESEN

Art. 29 | Vereinsrechnung
Der Verein führt eine Vereinsrechnung. Diese wird an der Hauptversammlung zur Genehmi- gung vorgelegt.

Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Art. 30 | Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

Mitgliederbeiträge
Reinerlöse von Schiess- und anderen Anlässen
Vermögenszinsen
Erlös von Schützenstube-Vermietung
Gemeindebeiträge
Munitions- und Hülsenverkauf
Beiträge von Sponsoren und Gönnern
Verschiedenes

Art. 31 | Ausgaben
Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:
Mitgliederbeiträge an den Verband (OSPSV)
Kosten Schiessbetrieb (inkl. Vereinsgewehre)
Verwaltungskosten
Unterhalt Schiessanlage und Schützenstube
Gesellschaftsanlässe
Versicherungsprämien
Verschiedenes

Art. 32 | Mitgliederbeiträge
Die von der Hauptversammlung festgesetzten Jahresbeiträge für die einzelnen Mitgliederka- tegorien sind spätestens bis Ende Juni zu bezahlen.

Aktivmitglieder im Juniorenalter und dem Verein angehörende Ehrenmitglieder zahlen einen reduzierten Beitrag.

Austretende bzw. ausgeschlossene Mitglieder haben die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr zu erfüllen.

Art. 33 | Entschädigungen
An Delegierte und Abgeordnete kann eine angemessene Entschädigung entrichtet werden, deren Höhe vom Vorstand bestimmt wird.

Für die Ausrichtung von Beiträgen aus der Vereinskasse an Teilnehmer von Schiessanläs- sen ist die Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes zuständig.

Art. 34 | Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung des Vorstandes und der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

6. VERSICHERUNG

Art. 35 | Schiessbetrieb
Der Verein ist unter der Nr. 200.018.0 bei der Genossenschaft USS-Versicherungen (USS) Unfall- und Haftpflichtversichert.

Art. 36 | Inventar und Mobiliar
Das gesamte vereinseigene Inventar und Mobiliar sind bei einer Versicherungsgesellschaft gemäss deren allgemeinen Versicherungsbedingungen versichert.

7. DISZIPLINARWESEN

Art. 37 | Pflichten
Mit dem Eintritt in den Verein anerkennt ein Mitglied diese Statuten und verpflichtet sich, den Beschlüssen und Weisungen der zuständigen Vereinsorgane nachzukommen und die Inte- ressen des Vereins immer und überall zu wahren.

Art. 38 | Konsequenzen
Wer den Pflichten nicht nachkommt, gegen Reglements- und Schiessbestimmungen verstösst, die Vorschriften des SSV oder des OSPSV wie auch die allgemeinen Schützenre- geln verletzt, wird zur Verantwortung gezogen (Art. 11).

8. VEREINSAUFLOSUNG

Art. 39 |Auflösung
Die Auflosung des Vereins kann nur an einer Hauptversammlung, an der mindestens 50% der Mitglieder teilnehmen und mit einer 4/5-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlos- sen werden.

Art. 40 | Verwendung Vermogen und lnventar
Im Falle der Vereinsauflosung beschliesst die Hauptversammlung zugleich uber die Verwen- dung des nach Regulierung der Vereinsverbindlichkeiten ubriggebliebenen Vermogens, des Inventars und des Archivs (inkl. Auszeichnungen).

9. STATUTEN

Art. 41 | Statutenänderungen
Eine Revision der Statuten kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von mindes- tens 1/5 der Mitglieder stattfinden. Die Beschlussfassung erfolgt an der Hauptversammlung oder einer ausserordentlichen Hauptversammlung.

Art. 42 | Statutenabgabe
Die Statuten sind jedem Mitglied abzugeben.

10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 43 | Allgemeines
Wo diese Statuten nichts Besonderes bestimmen, gelten sinngemass die Statuten des Ver- bandes (CSPSV).

In allen ubrigen Fallen hat der Vorstand freies Verfugungsrecht. Es steht ihm jedoch frei, die Entscheidung wichtiger Fragen der Hauptversammlung zu unterbreiten.

Art. 44 | Gültigkeit
Die vorliegenden Statuten, welche die bisherigen vom 22. Marz 2003 ersetzen, wurden an der ausserordentlichen Hauptversammlung vom 20. Oktober 2017 angenommen und treten nach Genehmigung durch den Vorstand des OSPSV per 1.1.2018 in Kraft.

Hier können Sie die originale Statuten als PDF einsehen

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